Das DVG verweist nur lapidar auf "Datenschutz und Datensicherheit" ohne konkretere Vorgaben zu machen. Aber auch das Datenschutzrecht gibt nur allgemeine Handlungsanweisungen und überläßt die Bestimmung und Auswahl geeigneter Maßnahmen den Herstellern. Bei der Umsetzung spielen dann in erster Linie Kostengesichtspunkte und die Bedürfnisse der Hersteller die entscheidende Rolle. Ob die Maßnahmen ausreichend sind, wird - wenn überhaupt - erst bei einer Kontrolle überprüft. Für eine Datenschutzkontrolle bestehen aber (noch) keine verbindlichen Verfahren. Zudem ist zum Zeitpunkt der Kotrolle eine Einwirkung auf die Anwendung in der Regel nicht mehr oder nur aufwendig möglich. Daher fallen Anpassungen dann so sparsam wie möglich aus - in der Regel zu Lasten der Anwender. Sollen die Patienten im Mittelpunkt einer digitalen Anwendung stehen, so sind im Gesetz zumindest rudimentäre Vorgaben zur Umsetzung datenschutzrechtlicher Maßnahmen vorzusehen; Denn bei der Prüfung der IT-Sicherheit, geht es nicht in erster Linie um die Sicherheit der Anwendenden, sondern um die Interessen der Hersteller und Krankenkassen. Maßnahmen, die Transparenz, Nichtverkettbarkeit und Intervenierbarkeit gewährleisten, rücken den Anwender in den Fokus.
Antrag: | Evidenzbasierung bei digitalen Gesundheitsanwendungen – DVG im Sinne der Patient*innen überarbeiten |
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Antragsteller*in: | Kirsten Bock (KV Plön) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 28.09.2019, 19:54 |
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Bruno Hönel (KV Lübeck):